Steuerfachangestellte/r
1. Tätigkeiten
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüfer beraten ihre Mandanten in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Dabei werden sie von Fachangestellten in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen unterstützt. Sie sind qualifizierte Mitarbeiter und bearbeiten Steuererklärungen und prüfen eingegangene Steuerbescheide auf eventuelle Unstimmigkeiten.
Gegebenenfalls erheben sie innerhalb der zulässigen Fristen Einspruch.
Sie erledigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen und oftmals die gesamte Buchführung für die betreuten Unternehmen bis zur Vorbereitung des Jahresabschlusses,
der abschließenden Ertrags- und Verlustberechnung eines Unternehmens.
Zur Erledigung dieser Aufgaben sprechen und korrespondieren sie mit Mandanten, Mitarbeiten der Finanzbehörde und anderer Institutionen, nutzen die Vorteile der
elektronischen Datenverarbeitung und beachten die Änderungen im gesamten Steuer- und Finanzrecht.
Die Mandanten sind Auftraggeber aus Industrie, Handel, Handwerk, freien Berufen und dem sonstigen Dienstleistungsbereich sowie Arbeitnehmer.
Im Rahmen dieses vielseitigen Tätigkeitsfeldes ist es Aufgabe der Steuerfachangestellten, einmalige oder laufende Vorgänge je nach Schwierigkeitsgrad zu
erledigen, entschei-dungsreif vorzubereiten oder unter Anleitung und Aufsicht zu bearbeiten.
Steuerfachangestellten haben die Möglichkeit, sich auch ohne ein Hochschulstudium zu Steuerberatern weiterzubilden.
Zur Information:
Blätter zur Berufskunde "Fachangestellt(e)r in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen", 1-X A 203).
2. Ausbildungsgang
Grundsätzlich beträgt die Ausbildung für Absolventen der Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien 3 Jahre.
Berufsschulpflichtig sind gemäß §§ 77 und 78 Schulgesetz alle Schulabgänger einer auf der Grundschule aufbauenden Schule, die zu dem Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, ist der Auszubildende bis zum Abschluss der
Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Wer ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt, ohne berufsschulpflichtig zu sein, kann die Berufsschule
bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.
Mit Wirkung zum 1. März 1997 wurde das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend geändert, dass volljährige Auszubildende vor und nach der Berufsschule am
gleichen Tag auch noch im Betrieb beschäftigt werden können. Vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht darf ein Berufsschulpflichtiger jedoch weiterhin
nicht beschäftigt werden.
Der Unterricht an den Kaufmännischen Berufsschulen umfasst:
die Grundstufe (mit Steuerfachunterricht): 1. Berufsschuljahr
die Steuerfachklasse I: 2. Berufsschuljahr
die Steuerfachklasse II: 3. Berufsschuljahr
3. Lehrplanübersicht
Die Ausbildung an der Berufsschule zeigt die nachfolgende Übersicht Steuerfachangestellte:
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